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   BFH, 17.11.1987 - VII R 90/84   

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https://dejure.org/1987,1665
BFH, 17.11.1987 - VII R 90/84 (https://dejure.org/1987,1665)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1987 - VII R 90/84 (https://dejure.org/1987,1665)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1987 - VII R 90/84 (https://dejure.org/1987,1665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 225, 226, 34, 69, 191; BGB §§ 366, 396

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Forderung - Fälligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei der Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis darf das Finanzamt die Forderungen, gegen die es aufrechnen will, selbst bestimmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 340
  • NVwZ 1988, 869
  • BB 1988, 261
  • BStBl II 1988, 117
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VII R 90/84
    Die Aufrechnung durch die Finanzbehörde mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis stellt nicht - wie das FG meint - einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977, sondern eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, mit der das FA dem Steuerpflichtigen nicht hoheitlich, sondern auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene gegenübertritt (Urteil des Senats vom 2. April 1987 VII R 148/83, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536).

    Denn die Aufrechnung des FA stellt ebenso wie diejenige des Steuerpflichtigen die Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Gestaltungsrechts und keinen Verwaltungsakt dar (Urteil des Senats in BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536).

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80

    Lohnsteuererstattungsansprüche - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VII R 90/84
    Der Senat hat für den Fall der Aufrechnung des FA gegen einen Steuererstattungsanspruch, dessen Entstehung darauf zurückzuführen war, daß der Steuerpflichtige einen Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst bei der Veranlagung, nicht aber schon während des laufenden Lohnsteuerabzugsverfahrens geltend machen konnte (§ 39a EStG), entschieden, daß darin keine unzulässige Rechtsausübung liegt (Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).

    Da dieses Interessenungleichgewicht die Aufrechnung durch das FA nicht hindert (vgl. BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, 542), kann es auch den Rechtsgrundsatz, daß der Aufrechnende die aufzurechnenden Forderungen bestimmt (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht tangieren.

  • BFH, 04.03.2011 - III B 166/10

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, die von dem FG angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1987 VII R 148/83 (BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536), vom 17. November 1987 VII R 90/84 (BFHE 151, 340, BStBl II 1988, 117) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) beträfen einen anderen Zusammenhang.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - 14 B 961/18

    Haftung des Geschäftsfühers einer GmbH für Ansprüche aus dem

    vgl. BFH, Urteil vom 17. November 1987 - VII R 90/84 -, BFHE 151, 340 (344).
  • BFH, 18.01.1995 - VIII B 41/94

    Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung

    Es ist jedoch schon nicht dargetan, daß das in der Beschwerde genannte BFH-Urteil vom 17. November 1987 VII R 90/84 (BFHE 151, 340, BStBl II 1988, 117), das die Aufrechnung mit Steuerforderungen durch das Finanzamt (FA) im Steuererhebungsverfahren betrifft, entscheidungserhebliche Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren strittigen Frage enthalte, ob "Rückzahlungen" in einem verdeckten Treuhandverhältnis einkommensteuerrechtlich nach § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen sein könnten.
  • FG Niedersachsen, 06.11.2012 - 8 K 147/10

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer aufgrund einer tatsächlichen Verständigung

    71 Ob in den Fällen der Aufrechnung nach § 226 AO bei mangelnder Bestimmung der Aufrechnungsforderungen durch den Aufrechnenden oder bei Widerspruch des anderen Teils gegen eine Bestimmung eine entsprechende Anwendung des § 225 Abs. 2 AO näher läge als die entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, kann dahinstehen (offen gelassen durch BFH v. 17.11.1987 VII R 90/84, BStBl. II 1988, 117).
  • FG Sachsen, 15.04.2003 - 2 V 1655/02

    Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf

    Sofern das Finanzamt jedoch - wie vorliegend - aufrechnet, ist es nicht verpflichtet, sich an die in § 225 Abs. 2 AO bestimmte Reihenfolge der Tilgung zu halten (BFH-Urteil vom 17. November 1987, VII R 90/84, BFHE 151, 340, BStBl II 1988, 117).
  • FG Hamburg, 25.10.1993 - I 8/89

    Verkürzung von Lohnsteueransprüchen und Lohnkirchensteueransprüchen ;

    Eine solche Verrechnungsbestimmung ist gegenüber dem Aufrechnungsrecht des Beklagten ohne rechtliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 17.11.1987 VII R 90/84, BStBl II 1988, 117).
  • FG Berlin, 22.01.2004 - 9 K 9544/00

    Haftung des Mitgeschäftsführers einer GmbH wegen Versäumung der gesetzlichen

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